Satzung des Schützenverein Finsterbergen e.V.

(Stand 12.06.2016)


§1 Name und Sitz
§2 Zweck
§3 Geschäftsjahr
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
§5 Rechte und Pflichten
§6 Verlust der Mitgliedschaft
§7 Organe
§8 Vorstand
§9 Mitgliederversammlungen
§10 Beschlußfassung
§11 Ehrenamtliche Tätigkeit
§12 Wahlen und Abstimmungen
§13 Zweckvermögen
§14 Auflösung
§15 Traditionspflege
§16 Schlußbestimmungen

Name und Sitz
§1

Der Verein trägt den Namen „ Schützenverein Finsterbergen e.V. “, neugegründet 1999 und ist eine Fortsetzung der Tradition des Kleinkaliberschützenvereins Finsterbergen aus dem Jahre 1926.
Der "Schützenverein Finsterbergen e.V. " soll in das Vereinsregister eingetragen werden und hat seinen Sitz in Finsterbergen .

Zweck
§2

1. Der "Schützenverein Finsterbergen e.V. " verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Er fördert den Schießsport als Leibesübung, dient der Pflege des traditionellen deutschen Schützenbrauchtums und erforscht die Traditionen des sportlichen Schießens und im Besonderen des Schützenbrauchtums in Finsterbergen.

2. Der "Schützenverein Finsterbergen e.V. " ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen in gemeinnützigem Einsatz nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Seine Ziele verwirklicht er durch :
a. aktive Pflege des Schießsportes als Leibesübung
b. Durchführung und Teilnahme an Meisterschaften nach den Richtlinien des jeweiligen Schießsportverbandes .
c. Aufklärung über Doping und entschiedener Kampf gegen Drogen.
d. Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport
e. Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums in Finsterbergen als wertvollen Bestandteil unseres Volkslebens auf Grundlage alter existierender Protokolle.
f. Aufklärung der Öffentlichkeit über den Schießsport und seine Traditionen.
g. Unterstützung und Beratung der Behörden in schießsportlichen Fragen.
h. Vertretung der Schützeninteressen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und Organisationen.
i. Zusammenarbeit mit den Kreis- u. Landesorganisationen des Thüringer Schützenbundes und anderen schießsportlichen Vereinen und Organisationen.
j. Der Verein ist bestrebt mit anderen Traditionsvereinen in Finsterbergen zusammenzuarbeiten.
k. Der Verein ist für alle Bürger offen, führt einen regelmäßigen Trainingsbetrieb durch und bietet gegen Entgelt für alle am Schießsport interessierten Nichtmitglieder seine materiell - technischen und personellen Möglichkeiten zur Nutzung an.

Geschäftsjahr
§3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Erwerb der Mitgliedschaft
§4

1. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und Ordnung des "Schützenverein Finsterbergen e.V. " sowie die geltende Schieß- und Sportordnung an.

2. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die einen schriftlichen, formlosen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen im Alter bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand gibt Neuaufnahmen bei den Mitgliederversammlungen bekannt.
Diese können auf Antrag der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder abgelehnt werden. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde innerhalb eines Monats zu, sie ist mit schriftlicher Begründung an den Vorstand zu richten, der endgültig entscheidet.

3. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensalter vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die gleiche Regelung wie für ordentliche Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

4. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist, aber sich um das Deutsche Schützenvereinswesen bzw. bei der Förderung des "Schützenverein Finsterbergen e.V. " hervorragende Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß des Vorstandes erworben werden.

Rechte und Pflichten
§5

1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltung teilzunehmen und die Anlagen, Waffen und sonstigen Geräte des "Schützenverein Finsterbergen e.V. " zweckentsprechend zu nutzen. Mieten und Nutzungsentgelte werden in der Finanzordnung festgelegt.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des "Schützenverein Finsterbergen e.V. " zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und die Satzung sowie die Vereinsordnung zu befolgen.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen entsprechend der Finanzordnung des Schützenverein "Finsterbergen " verpflichtet.

4. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.

5. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des "Schützenverein Finsterbergen e.V. ".

Verlust der Mitgliedschaft
§6

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tot.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum "Schützenverein Finsterbergen e.V. " ergeben, verloren. Erstattungsansprüche , gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, mit 3 monatiger Kündigungsfrist zum Jahresende einzureichen. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft anstehende Verpflichtungen sind zu leisten.

4. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen die Satzung des "Schützenverein Finsterbergen e.V. " verstößt, dessen Ordnung und Anordnungen gröblichst mißachtet oder dessen Interessen erheblich gefährdet hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

5. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum festgelegten Termin keinen Gebrauch , kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden. Gegen den Ausschluß durch den Vorstand hat der Betroffene das Recht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde einzulegen. Der Vorstand legt die Beschwerde der nächsten Mitgliederversammlung vor, die endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Organe
§7

a. der geschäftsführende Vorstand
b. der erweiterte Vorstand
c. die Mitgliederversammlung

Vorstand
§8

1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

1. Vorsitzender
2. stellvertretender Vorsitzender
3. Schatzmeister

2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

4. Sportleiter
5. Jugendleiter
6. Schriftführer

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Zur rechtlichen Vertretung des "Schützenverein Finsterbergen e.V. " ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

5. Sitzungen und Versammlungen der Organe werden von dem Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung , durch seinen Stellvertreter oder den Schatzmeister berufen und geleitet.
Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder sie verlangen. Der erweiterte Vorstand tritt bei wichtigen Vereinsbeschlüssen und zur Vorbereitung von Höhepunkten des Vereins (z.B. Schützenfest) , mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr zusammen.

6. Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet , dem Schatzmeister obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für ordnungsgemäße Buchführung und Geldanlage ist sorge zu tragen. Jährlich hat eine Buchprüfung durch zwei gewählte Mitglieder des "Schützenverein Finsterbergen e.V. ." aktenkundig zu erfolgen. Ein Bericht über das Ergebnis der Buchprüfung ist der Mitgliederversammlung zu erstatten.

7. Zur Verfügung über das Vereinsvermögen ist der Vorstand nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung ermächtigt, soweit es sich nicht um sie Bestreitung laufender und notwendiger Ausgaben handelt.

8. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
Sie besitzen Gültigkeit, wenn sie mit 2/3 Mehrheit im Vorstand beschlossen werden.

9. Der Sport- und Wettkampfleiter ist insbesondere für eine ordnungsgemäße Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften verantwortlich.

10. Dem Jugendleiter obliegt die Heranführung der Jugend an den Schießsport gemäß §2 Abs. 3d
der Satzung.

Mitgliederversammlungen
§9

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs,
einberufen oder wenn 1⁄4 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung dies verlangen.
Der Vorstand ist außerdem berechtigt, bei sehr dringenden Entscheidungen, die den gesamten Verein betreffen, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per EMail durch den Vorstand, mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, an die dem Verein zuletzt bekannte E-MailAdresse des Mitgliedes.
Mitglieder, die keine EMailAdresse haben, werden per Brief eingeladen
.

Beschlußfassung
§10

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Die Beschlüsse werden vom Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

2. die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. Entgegennahme der Jahres- und Zwischenberichte des Vorstandes und deren Bestätigung
b. Die Wahl und Entlastung des Vorstandes
c. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bzw. Suspendierung derer, die für den Verein nicht mehr tragbar sind. Bei der Suspendierung von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern gleichzeitig bestimmt die Mitgliederversammlung eine Frist, innerhalb der eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, die nötigenfalls die erforderlichen Neu- und Ergänzungswahlen durchzuführen hat.
d. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für eine dreijährige Amtszeit.
e. Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Finanzplanes und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
f. Satzungsänderungen
g. An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung
h. Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung sollte in den ersten drei Monaten jedes laufenden Geschäftsjahres das erste Mal zusammentreffen. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung von beiden wird durch die Versammlung der Leiter mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt.

4. Anträge zur einer Mitgliederversammlung können von dem Organ und den Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens 4 Wochen vor Beginn bei den Organen eingereicht sein. Sie werden von diesen dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt. Über die Zulassung später eingehender Anträge und gestellter Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Stimmenmehrheit.

5. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

7. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied des Vereins besitzt eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen ( Fördernde Mitglieder). Gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Ehrenamtliche Tätigkeit
§11

Sämtliche Mitglieder der Organe des "Schützenvereins Finsterbergen " üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden .

Wahlen und Abstimmungen
§ 12

1. Organe, Kommissionen und Ausschüsse sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlußfähig. Ist keine Mehrheit gegeben, so ist eine neue Versammlung binnen 14 Tagen einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlußfähig ist. Grundsätzlich entscheidet einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

2. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, es sei denn, daß nur ein Vorschlag vorliegt oder einem Antrag auf offene Wahl von der Mehrheit der Wahlberechtigten stattgegeben wird (ausgenommen § 8 Ziffer 3).

3. Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Auf Antrag kann die Mehrheit der Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung beschließen. Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzung und Versammlungen ist anzufertigen.
Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Zweckvermögen
§13

Zur Erreichung der in § 2 Ziffer 3 verzeichneten Zwecke ist, soweit ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, ein Zweckvermögen anzulegen.

Auflösung
§14

Im Falle der Auflösung, der Aufhebung des Schützenvereins Finsterbergen e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks, ist das gesamte vorhandene Vermögen der Gemeinde Finsterbergen in treuhändische Verwaltung nach Abgeltung berechtigter Forderungen zur Verfügung zu stellen, mit der Auflage, es unmittelbar und ggf. einem, die Traditionen und Aufgaben des "Schützenverein Finsterbergen e.V. " übernehmenden Rechtsobjektes zu überantworten.

Traditionspflege
§15

Die Traditionspflege des "Schützenverein Finsterbergen e.V. " erfolgt auf Grundlage der vormaligen historischen Schützenordnung und anderer noch zu erforschender, vorhandener Quellen.

Schlußbestimmungen
§16

Diese Satzung unterliegt dem deutschen Recht und entspricht dem geltenden Landesrecht. Mit dieser Satzung werden die Traditionen des "Schützenverein Finsterbergen e.V. " aufgebaut und fortgesetzt.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung der Tradition oder geltendem Recht widersprechen, soll sie unwirksam sein oder werden, oder sollte die Satzung einen an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auflösung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung die soweit wie möglich dem entspricht, was die Mitglieder gewollt haben oder was sie nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

Diese Satzungsänderung wurde angenommen von der "Ordnetlichen Mitgliederversammlung" des Schützenverein Finsterbergen e.V., am 12.06.2016 .

Finsterbergen, den 12.06.2016

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