Finanz- und Gebührenordnung  
 
des Schützenverein Finsterbergen 1926 e.V.
 


Beitragsänderung
Gültigkeit ab 01.07.2003

1. Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

Alle beim Vereinsvorstand eingehenden Aufnahmeanträge
verpflichten den Antragsteller nach Annahme seines Antrages zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge ab dem angebrochenen Quartal.
Nach Ablauf einer 6 monatigen beiderseitigen Probezeit entscheiden Antragsteller und Vorstand über die endgültige Aufnahme in den Verein.
Erst danach wird eine einmaligen Aufnahmegebühr in Höhe von 50,00 € fällig.

Zur Anlage eines Zweckvermögens gemäß Satzung werden
Mitgliedsbeiträge
in Höhe von 20,00 € pro angefangenem Quartal erhoben.

Vereinsmitglieder die gleichzeitig dem Bund Deutscher Sportschützen e.V. (BDS) beitreten, zahlen zusätzlich einmal jährlich den jeweiligen BDS-Mitgliedsbeitrag (derzeit 33,00 € p.a.)

Für Jugendlichen bis einschließlich 18. Lebensjahr werden Mitgliedsbeiträge in Höhe von 10,00 € pro angefangenem Quartal erhoben.
Mit Erreichen des 18. Lebensjahres wird die einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 50 € fällig.

Die Beiträge werden per Bankeinzug von den Mitgliedern eingezogen. Über die Beitragsfälligkeit werden die Mitglieder einmalig schriftlich informiert.

2. Laufende Kosten

Aus den eingenommenen Mitgliedsbeiträgen bestreitet der "Schützenverein
Finsterbergen 1926 e.V." für seine Mitglieder alle Aufwendungen bezüglich Beiträgen und Versicherungsbeiträgen an den "Thüringer Schützenbund e.V." sowie den "Landessportbund Thüringen e.V., BDS Beiträge werden gesondert abgeführt.

Laufende Kosten beim Besuch an einem Schießstand z.B. für Munition und
Leihwaffen trägt jeder Schütze selbst. Hiervon ausgenommen ist unser hauseigener Luftdruckwaffenschießstand, der allen Vereinsmitgliedern kostenfrei zur Verfügung steht.
Munition kann vom Verein käuflich erworben werden.
Alle anfallenden Kosten in Zusammenhang mit Schießtraining, Sachkundelehrgang, Waffenbesitzkarte etc.
übernimmt jeder Schütze selbst.

3. Außerordentliche Kosten und Investitionen

Für die Bestreitung außerordentlicher Kosten und Investitionen ist ein Antrag
im Rahmen einer Mitgliederversammlung einzubringen. Dem Antrag ist
stattzugeben, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dem zustimmt.