Beitragsänderung
Gültigkeit ab 01.07.2003
1. Mitgliedsbeitrag und
Aufnahmegebühr
Alle
beim Vereinsvorstand eingehenden Aufnahmeanträge
verpflichten den Antragsteller nach Annahme seines Antrages zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge ab dem angebrochenen Quartal.
Nach Ablauf einer 6 monatigen beiderseitigen Probezeit entscheiden Antragsteller
und Vorstand über die endgültige Aufnahme in den Verein.
Erst danach wird eine einmaligen Aufnahmegebühr in Höhe von
50,00 € fällig.
Zur
Anlage eines Zweckvermögens gemäß Satzung werden
Mitgliedsbeiträge in Höhe von 20,00 € pro angefangenem
Quartal erhoben.
Vereinsmitglieder
die gleichzeitig dem Bund Deutscher Sportschützen e.V. (BDS) beitreten,
zahlen zusätzlich einmal jährlich den jeweiligen BDS-Mitgliedsbeitrag
(derzeit 33,00 € p.a.)
Für Jugendlichen bis einschließlich 18. Lebensjahr werden
Mitgliedsbeiträge in Höhe von 10,00 € pro
angefangenem Quartal erhoben.
Mit Erreichen des 18. Lebensjahres wird die einmalige Aufnahmegebühr
in Höhe von 50 € fällig.
Die
Beiträge werden per Bankeinzug von den Mitgliedern eingezogen. Über
die Beitragsfälligkeit werden die Mitglieder einmalig schriftlich
informiert.
2. Laufende Kosten
Aus den eingenommenen Mitgliedsbeiträgen
bestreitet der "Schützenverein
Finsterbergen 1926 e.V." für seine Mitglieder alle Aufwendungen
bezüglich Beiträgen und Versicherungsbeiträgen an den "Thüringer
Schützenbund e.V." sowie den "Landessportbund Thüringen
e.V., BDS Beiträge werden gesondert abgeführt.
Laufende Kosten beim Besuch
an einem Schießstand z.B. für Munition und
Leihwaffen trägt jeder Schütze selbst. Hiervon ausgenommen ist
unser hauseigener Luftdruckwaffenschießstand, der allen Vereinsmitgliedern
kostenfrei zur Verfügung steht.
Munition kann vom Verein käuflich erworben werden.
Alle anfallenden Kosten in Zusammenhang mit Schießtraining, Sachkundelehrgang,
Waffenbesitzkarte etc. übernimmt
jeder Schütze selbst.
3. Außerordentliche
Kosten und Investitionen
Für die Bestreitung
außerordentlicher Kosten und Investitionen ist ein Antrag
im Rahmen einer Mitgliederversammlung einzubringen. Dem Antrag ist
stattzugeben, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dem zustimmt.
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